- Das FLG ist wie alle öffentlichen Schulen im Rahmen der Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages grundsätzlich dazu gehalten, Unterrichtsausfälle zu vermeiden und ausfallende Unterrichtsstunden zu vertreten oder eine Aufsicht zu organisieren.
- Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
- Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in der Mittagspause sowie in Freistunden auf eigene Verantwortung das Schulgelände verlassen, sofern sie gewährleisten, dass sie zu nachfolgenden schulischen Veranstaltungen jeweils wieder rechtzeitig in der Schule sind.
- Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 15 Jahren, dürfen mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten in Freistunden sowie in der Mittagspause das Schulgelände verlassen, sofern sie gewährleisten, dass sie zu nachfolgenden schulischen Veranstaltungen jeweils wieder rechtzeitig in der Schule sind.
- Schülerinnen und Schüler im Alter bis 12 Jahren einschließlich, die in unmittelbarer Nähe zur Schule wohnen, dürfen mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten in der Mittagspause das Schulgelände verlassen, um nach Hause zu gehen.
- Dasselbe gilt für die Situation, dass diese Schülerinnen und Schüler andere zu sich einladen, die weiter entfernt wohnen.
- Das FLG wird die Einhaltung der vorstehenden Regeln überprüfen und die ggf. erforderlichen Maßnahmen ergreifen (insbesondere organisatorische Maßnahmen, Änderung der Regelungen sowie Einzelmaßnahmen gegenüber pflichtwidrig handelnde Schülerinnen und Schüler).
- Die Aufsichtspflicht der Schule ruht, wenn Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen. Auch besteht währen dieser Zeiträume grundsätzlich kein gesetzlicher (Schüler-) Unfallversicherungsschutz, es sei denn, Schülerinnen und Schüler befinden sich auf dem (direkten) Weg von der Schule nach Hause oder von zu Hause zur Schule.
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Formular zum Verlassen des Schulgeländes in Freistunden und in der MIttagspause 5/2024 | 475.55 KB |